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FÜNA 64 (Forensische Überleitungs- und Nachsorgeambulanz)

Die Forensische Überleitungs- und Nachsorgeambulanz der Abteilung Forensik III befasst sich mit der Überleitung und Nachsorge der im Maßregelvollzug untergebrachten Patientinnen und Patienten ab der Rehabilitations- und Außenorientierungsphase.

So werden die Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer Abhängigkeitserkrankung und Substanzmittelmissbrauchsproblematik Straftaten begangen haben nach forensischer stationärer Unterbringung in enger Kooperation mit Justizbehörden und sozialpsychiatrischen Netzwerken auf das Leben in die Freiheit vorbereitet und unterschiedlich lange je nach Bedarf ambulant begleitet.

Thematischer Schwerpunkt hierbei ist, dass der/die Patient/in über ein suffizientes Rückfallmanagement mit entsprechender Achtsamkeit und Präventionsstrategie verfügt, so dass er/sie trotz zunehmender Verantwortungsübernahme im Rahmen der entsprechenden Alltagsbelastungen, in der Lage ist, ein sozialintegriertes Leben zu führen ohne auf alte dysfunktionale Lösungsstrategien (Drogenkonsum und Deliktbereitschaft) zurückzugreifen.

Phasen

Die FÜNA umfasst die Phase der Dauerbeurlaubung und die Phase der bedingten Entlassung.

Phase 1: Dauerbeurlaubung

Die Phase der Dauerbeurlaubung als Überleitung zur bedingten Entlassung ist wichtig für den Verlauf des Gesamtprozesses. Um die Beziehungskonstanz zu gewährleisten erfolgt schon vor/während der Phase der Dauerbeurlaubung der Kontaktaufbau zwischen Patientinnen und Patienten mit der FÜNA. Hier werden die Ergebnisse der therapeutischen Arbeit während des stationären Aufenthaltes im "normalen" Leben erprobt und geprüft. Risiken und Rückschritte werden beobachtet und ein Umgang mit ihnen wird erarbeitet im individuellen Rahmen.

Ziel ist es, die Patientinnen und Patienten soweit zu stabilisieren, dass sie bedingt entlassen werden können, ohne ein Risiko für sich und andere darzustellen.

Phase 2: Bedingte Entlassung

Nach erfolgreich durchlaufener Dauerbelastungserprobung, wird der Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung aus der Maßregel empfohlen.
Diese überprüft mittels Gutachten, Stellungnahmen und richterlicher Anhörung, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben/erfüllt sind.

Die Behandlung im Maßregelvollzug endet mit der bedingten Entlassung und geht in den Verantwortungsbereich der Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshilfe und Strafvollstreckungskammer über.

Häufig wird hierbei von gerichtlicher Seite der bedingt entlassene Patient im Rahmen der Bewährungsauflage verpflichtet, innerhalb der Bewährungszeit therapeutische Unterstützung und Begleitung der FÜNA 64 wahrzunehmen.

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