Vorstand
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte des Krankenhausbereiches zu berufen.
Die Mitglieder des Klinikvorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.
Der Klinikvorstand hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung.
Er ist in seiner Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.
Der Klinikvorstand entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftverbandes fallen; er führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus.
Jedes Mitglied des Klinikvorstandes handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.